Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in Münster RdErl. d. Innenministers v. 1.7.1985 – V B 4 – 4.389 – 4
Richtlinien über die Vergabe
von Lehrgangsplätzen an der
Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen
in Münster
RdErl. d. Innenministers
v. 1.7.1985 – V B 4 – 4.389 – 4
Ermittlung des
Bedarfs
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe muss die
Landesfeuerwehrschule im Herbst eines jeden Jahres den Bedarf der Feuerwehren
an Lehrgangsplätzen für das folgende Kalenderjahr ermitteln.
Hierbei ist
folgendermaßen zu verfahren:
1.1
Kreisangehörige
Gemeinden melden den Bedarf ihrer Feuerwehr über den Oberkreisdirektor dem Regierungspräsidenten,
der alle Anforderungen in einer Sammelmeldung zusammenfasst und an die
Landesfeuerwehrschule weiterleitet.
1.2
Kreisfreie
Städte melden ihren Bedarf an Lehrgangsplätzen unmittelbar der
Landesfeuerwehrschule.
1.3
Firmen, die eine
Werk- oder Betriebsfeuerwehr unterhalten, teilen ihren Bedarf ebenfalls
unmittelbar der Landesfeuerwehrschule mit.
Die Bedarfsmeldungen sind nach Aufforderung durch die Landesfeuerwehrschule
möglichst umgehend auf vorgedruckten Formularen abzugeben.
Die unter 1.2 und 1.3 genannten Bedarfsträger leiten der Aufsichtsbehörde einen
Durchschlag ihrer Bedarfsmeldung zu.
2
Zuweisung der Lehrgangsplätze
Die zur
Verfügung stehenden Lehrgangsplätze werden den kreisangehörigen Gemeinden vom
Regierungspräsidenten zugeteilt.
Die übrigen
Bedarfsträger erhalten die Zuweisungen von der Landesfeuerwehrschule.
3
Prüfung der Lehrgangsvoraussetzungen und Zulassung zum Lehrgang
Die entsendende
Gemeinde prüft, ob der Feuerwehrangehörige die Voraussetzungen erfüllt, die für
seine Teilnahme an dem vorgesehenen Lehrgang erfüllt sein muss.
Die
Lehrgangsvoraussetzungen sind festgelegt in
- Ausbildungs-
und Prüfungsvorschriften
-
Feuerwehr-Dienstvorschriften
- Vorgaben der
Landesfeuerwehrschule
Der Direktor der
Landesfeuerwehrschule lässt den Bewerber zum Lehrgang zu. Wichtigste Bedingung
für die Zulassung ist die Erfüllung der Lehrgangsvoraussetzungen durch den
Bewerber, sofern der Innenminister im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
4
Benachrichtigung der
Aufsichtsbehörde
5
Dieser Erlass tritt mit
Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.